Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde

Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde
analog Verbindlichkeiten Gebietsansässiger bei Gebietsfremden. 1. Forderungen (Verbindlichkeiten) durch alle Gebietsansässige (ausgenommen Geldinstitute) gegenüber Gebietsfremden sind bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese innerhalb eines Monats mehr als 5 Mio. Euro übersteigen (§ 62 I AWV).
- 2. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Dienstleistungs- und Warenverkehr (Ausfuhrforderungen bzw. -verbindlichkeiten) einschließlich der geleisteten und entgegengenommenen Anzahlungen gemäß § 62 III AWV: Monatliche Meldung bis zum 20. Tag des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.
- 3. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden gemäß § 62 II AWV: Monatliche Meldung bis zum 10. des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.

Lexikon der Economics. 2013.

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