- Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde
- analog Verbindlichkeiten Gebietsansässiger bei Gebietsfremden. 1. Forderungen (Verbindlichkeiten) durch alle Gebietsansässige (ausgenommen Geldinstitute) gegenüber Gebietsfremden sind bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese innerhalb eines Monats mehr als 5 Mio. Euro übersteigen (§ 62 I AWV).- 2. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Dienstleistungs- und Warenverkehr (Ausfuhrforderungen bzw. -verbindlichkeiten) einschließlich der geleisteten und entgegengenommenen Anzahlungen gemäß § 62 III AWV: Monatliche Meldung bis zum 20. Tag des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.- 3. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden gemäß § 62 II AWV: Monatliche Meldung bis zum 10. des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.
Lexikon der Economics. 2013.